Art. 34 [Haftung bei Amtspflichtverletzungen]

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten  öffentlichen  Amtes  die
ihm   einem   Dritten   gegenüber  obliegende  Amtspflicht,  so  trifft  die
Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft,  in  deren
Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff
vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff  darf
der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.



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